Satzung

Satzung des Vereins „Bullterrier Freunde 2020 e.V.“

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „Bullterrier Freunde 2020“, hat seinen Sitz in Kaiserslautern und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintragung lautet der Namen des Vereins „Bullterrier Freunde 2020 e.V.“
Die vorstehende Satzung wurde am 28.08.2021 errichtet.

§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und:
Der Verein Bullterrier Freunde 2020 e.V. ist eine Organisation die ausschließlich zum Wohle und zum Schutz der Tiere arbeitet.
Förderung tiergerechter Tierhaltung durch Aufklärung und Hilfestellung.
Sinnvolle Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei nicht tiergerechter Haltung, Missachtung des Tierschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung.
Sinnvolle Zusammenarbeit mit allen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
Unterbringung und Vermittlung von Tieren, die durch Missbrauch oder Quälerei oder Abgabe und anderen Gründen ihr Zuhause verloren haben.
Durch Aufklärung Haltungsbedingungen verbessern und Verständnis für Bedürfnisse der Tiere wecken.
Zusammenarbeit mit der Tierrettung, um Tiere, die entlaufen sind, einzufangen und an den Eigentümer zurückzuführen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Insbesondere bezweckt der Verein den Schutz und die Vermittlung von Hunden.

§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Fälligkeit und Höhe werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§5 Verbandsgemeinschaften
Der Verein kann Mitglied von Vereinigungen mit gleicher Zielsetzung sein.

§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks und eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
c) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins und Verteilung des Vermögens.
d) Bestimmung der Anzahl und Wahl der Kassenprüfer und Entgegennahme der Kassenberichte.
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Ausschluss von Mitgliedern gemäß §4 der Satzung
g) Anträge der Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin vorliegen, wenn sie in der Versammlung Berücksichtigung finden soll.
h) Über alle Versammlungen und Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Schriftführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in unterzeichnet sein muss. Die Niederschrift muss enthalten-die Feststellung der satzungsgemäßen Bekanntgabe der Tagesordnung, Wahlergebnisse, die gefassten Beschlüsse, die Feststellung, dass die gefassten Beschlüsse bzw. Wahlergebnisse verkündet worden sind, Ort und Datum der Versammlung.

§7 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. §26 BGB
Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein. Beide sind zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds bzw. Niederlegung seines Amtes, übernimmt der andere kommissarisch dessen Arbeiten bis zum Ende der Wahlperiode. Sollte jedoch die Mehrheit des Gesamtvorstands eine Neuwahl dieses Mitglieds beantragen, muss zu diesem Zweck eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen werden.

§8 Geschäftsführender Vorstand / Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem vertretungsberechtigten Vorstand gem. §26 BGB und dem geschäftsführenden Vorstand.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) Kassierer/in
b) Schriftführer/in
c) 2 oder mehr Beisitzer
Diese und weitere Beisitzer sind von der Mitgliederversammlung zu bestimmen oder können vom Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung berufen werden.
Diese müssen Mitglieder des Vereins sein und von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
Der geschäftsführende Vorstand ist vom vertretungsberechtigen Vorstand in allen grundsätzlichen Fragen zu hören.
Der Gesamtvorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Gesamtvorstand gebunden.
Der Gesamtvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur nächsten Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Lediglich entstandene Aufwendungen zur Wahrung und Erhaltung des Vereinszweckes können durch Originalbelege abgerechnet werden.
Der 1. Vorsitzende erledigt mit Hilfe des Schriftführers alle schriftlichen Angelegenheiten, die nicht dem erweiterten
Vorstand bzw. der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind. Der 1. Vorsitzende-bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende-leitet die Versammlung und Sitzungen des Vereins.
Der Gesamtvorstand sorgt dafür, dass das Vereinsvermögen mündelsicher angelegt und verwaltet wird.
Bei Ausgaben von mehr als € 500,00 und bei Aufnahme eines Darlehens durch den vertretungsberechtigten Vorstand, ist das Einverständnis der einfachen Mehrheit des Gesamtvorstandes erforderlich.
Der Gesamtvorstand hat der Mitgliederversammlung einen Jahresberiecht vorzulegen.
Der Kassier hat den Kassenbericht vorzulegen.

§9 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung gewählten zwei Kassenprüfer dürfen nur für zwei Jahre tätig sein und nicht dem Gesamtvorstand angehören. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist ehrenamtlich. Während der Amtszeit haben sie das Recht auf Belegprüfung des Kassenbestands und der Kassenbücher.
Sie prüfen den von dem Kassierer erstellten Jahresabschluss und unterzeichnen beide im Hauptkassenbuch. Die Kassenprüfer haben über die von ihnen vorgenommene Rechnungsprüfung während der Mitgliederversammlung zu berichten.

§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§11 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentliche oder durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Versammlung beschlossen werden und bedarf lt. §6 einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Verein
„Artgerecht Tierschutz e.V. „eingetragen beim Amtsgericht Offenbach unter der Nummer VR 5230, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet.